Das Familienrecht hebt sich dadurch von anderen Rechtsgebieten ab, dass für die Betroffenen die streitige Auseinandersetzung mit dem Ehepartner häufig mit starken Emotionen verbunden ist.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht sehe ich es als meine Aufgabe, bei der Vertretung Ihrer Interessen möglichst die emotionale Ebene zu verlassen und die Angelegenheit auf sachlicher, wirtschaftlicher Ebene zu regeln.
Dies ist auch das Ziel des Gesetzgebers, der in familienrechtlichen Verfahren überwiegend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorschreibt.
Tätigkeitsbereiche sind unter anderem:
Ich setze mich als Anwalt für Ihre Interessen ein, zeige aber auch die Grenzen des Gesetzes auf, um unnötige Prozessrisiken zu vermeiden.
Zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins, erreichen Sie mich unter 0201/82 00 50.
Mit freundlicher Empfehlung
Ute Schniering
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Die häufigsten Fehlvorstellungen im Familienrecht
In allen Rechtsgebieten verbreiten sich immer wieder Irrtümer, die auf einer unsauberen Unterscheidung von Rechtsbegriffen beruhen, so auch im Familienrecht. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Fehlvorstellungen richtig gestellt.
Eigentumsverhältnisse nach Eheschließung
Irrglaube: Nach der Heirat gehört den Eheleuten alles je zur Hälfte.
Das Gesetz sieht zur Regelung der Vermögensverhältnisse nach Eheschließung die sog. Zugewinngemeinschaft vor. Daher stammt der durchaus geläufige Begriff des. Zugewinnausgleichs, der nach Beendigung der Ehe stattfindet. Hier werden die jeweiligen Vermögenswerte ermittelt und zusammengerechnet. Das heißt aber nicht, dass sich während der Ehe bzw. durch die Eheschließung die Eigentumsverhältnisse an Vermögensgegenständen ändern. Jeder ist und bleibt Eigentümer der Vermögenswerte, die er schon vor der Eheschließung innehatte. Auch wenn in der Ehe neue Vermögensgegenstände angeschafft werden, werden nicht automatisch beide Ehegatten Miteigentümer.
Derjenige, der in der Summe höhere Vermögenswerte hat, muss vielmehr die Hälfte der Differenz an den anderen in Geld ausgeglichen. Auch dies ist lediglich eine grobe Darstellung der Rechtslage. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, deren Schilderung hier den Rahmen sprengen würde.
Haftung für Schulden des anderen
Irrglaube: Durch die Eheschließung übernimmt jeder die Mithaftung für Schulden des anderen.
Auch hier gilt: jeder haftet auch nach der Heirat allein für die Schulden, die er „mit in die Ehe gebracht hat“. Auch wenn während der Ehe (neue) Kredite aufgenommen werden, haftet nur der Ehegatte, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Auch hier gibt es Ausnahmen, nämlich für solche Schulden, die der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ dienen, z.B. Bestellung von Heizöl für das eheliche Haus, Anschaffung von Hausrat.
Ehevertrag
Irrglaube: Ein Ehevertrag muss abgeschlossen werden, und zwar vor der Ehe
Das Gesetz regelt die Folgen der Eheschließung bzw. der Trennungs- und Scheidungsfolgen recht lückenlos. Es ist also keinesfalls zwingend erforderlich, einen Ehevertrag zu schließen. Die Notwendigkeit kann sich im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen eines der Ehegatten ergeben, z.B. wenn er Inhaber oder Mitgesellschafter eines Unternehmens ist.
Auch der Zeitpunkt für den Abschluss eines Ehevertrages ist nicht vorgeschrieben. Ggfs. hat derjenige, dem ein Ehevertrag nützt, eine größere Chance, wenn er die Eheschließung von dem Abschluss des Vertrages abhängig macht. Das kann aber im Einzelfall wiederum dazu führen, dass im Falle einer Trennung und Scheidung, deren Folgen der Vertrag meist regelt, dieser Vertrag als sittenwidrig gewertet wird und unwirksam ist, weil er unter Zwang geschlossen wurde.
Irrglaube: Wer sich wirklich liebt, braucht keinen Ehevertrag
Dieser Irrtum bezieht sich weniger auf die Rechtslage als auf die emotionale Ebene. Umso mehr ist hier Vorsicht geboten. Die Erfahrung zeigt, dass die Liebe enden kann. Gerade für diesen Fall soll ein Ehevertrag verlässliche Regelungen enthalten, um später langwierige Streitigkeiten zu vermeiden, auch wenn man sich bei Beginn der Ehe nicht vorstellen kann, dass die Ehe anders als durch Tod geschieden wird. In einer intakten Beziehung kann man die Dinge auch für die Zukunft vernünftiger und emotionsloser regeln als wenn man tief zerstritten ist und jegliches Vertrauen zueinander erschüttert ist.
Gegenseitige Vertretungsbefugnis
Irrglaube: die Ehepartner sind für den jeweils anderen automatisch vertretungsbefugt.
Wie oben bereits erwähnt, gilt eine Vertretungsbefugnis nur für Geschäfte zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs. Für andere Dinge benötigt man eine Vollmacht, insbesondere ist es ratsam, gegenseitig Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu erteilen.
Übrigens ist es höchst gefährlich, nicht nur ohne Vollmacht den anderen Ehepartner zu vertreten, sondern dabei auch noch dessen Unterschrift nachzuahmen. Dies kann als Urkundenfälschung strafbar sein!
Anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren
Irrglaube: Für eine einvernehmliche Scheidung braucht man keinen Anwalt zu beauftragen.
Das ist nicht richtig. Jedenfalls der Antragsteller muss beim Familiengericht, welches die Scheidung ausspricht, anwaltlich vertreten sein. In den meisten Fällen herrscht dort Anwaltszwang für jeden, der einen Antrag stellen möchte. Die Ehescheidung setzt einen Antrag voraus.
Übrigens ist auch die weitverbreitete Annahme, dass die Ehegatten bei der Scheidung unterschreiben müssen, richtig zu stellen. Der Richter spricht das Scheidungsurteil. Eine Unterschrift der Ehegatten ist dabei im Gegensatz zur Eheschließung nicht vorgesehen.
Irrglaube: Bei einer einvernehmlichen Scheidung können sich beide Ehegatten durch ein und denselben Anwalt vertreten lassen.
Das ist nicht richtig. Der Rechtsanwalt würde sich wegen Parteiverrats strafbar machen. Wie soeben erläutert muss wenigstens der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Wenn weiter kein Streit zwischen den Ehegatten über Unterhalt oder anderes besteht, kann der andere Ehegatte ohne Anwalt geschieden werden. Er braucht dann nur dem Scheidungsantrag des anderen zuzustimmen.
Fehlender Scheidungswille eines Ehegatten
Irrglaube: Eine Scheidung ist nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich.
Voraussetzung für de Scheidung ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Das wird bei einer Trennungszeit von drei Jahren unwiderlegbar vermutet. Wenn die Trennung mindestens ein Jahr her ist, wird die Ehe auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden, wenn der antragstellende Ehegatte deutlich macht, dass aus seiner Sicht keine Chance besteht, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.
Irrtümer bzgl. des Trennungsjahres
Irrglaube: bei kurzer Ehedauer kein Trennungsjahr nötig.
Leider scheitern manche Ehen bereits nach kurzer Zeit. Die Voraussetzung, dass man vor Einreichung des Scheidungsantrages ein Jahr getrennt gelebt hat, gilt auch für Ehen von kurzer Dauer. Auch wenn die Trennung z.B. bereits zwei Monate nach der Heirat erfolgt, müssen die Beteiligten das Trennungsjahr abwarten, es sei denn, dass Gründe für eine Aufhebung der Ehe bestehen oder dass das Abwarten des Trennungsjahres ausnahmsweise unzumutbar ist (sog. Härtefall-Scheidung). Letzteres ist z.B der Fall, wenn der eine Ehegatte eine schwerwiegende Straftat gegen den anderen verübt hat.
Steuerliche Veranlagung der Ehegatten
Irrglaube: Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung beider Ehegatten (Lohnsteuerklassen III und V) ist bis zur Scheidung noch möglich.
Auch dieser Irrtum ist aufzuklären: Die Ehegatten müssen sich bereits vor der Scheidung getrennt veranlagen lassen (Steuerklassen I / I bzw. I / II). In dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Trennung vollzogen wurde, ist keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich. Andernfalls drohen Steuernachzahlungen. Wenn die Trennung also z.B. im November 2016 erfolgt ist, müssen die Ehegatten ab Januar 2017 Lohnsteuer nach den Klassen I / I oder I / II zahlen.
Es wird deutlich, dass die Tücke oft im Detail steckt. Insofern ist es immer ratsam, im Falle einer Trennung möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht zumindest für eine Erstberatung aufzusuchen.