Gemäß § 1408 BGB können die Eheleute die rechtlichen Wirkungen der Ehe weitgehend auch durch Vertrag regeln. Sie können insbesondere den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s. Zugewinnausgleich) aufheben und Gütertrennung vereinbaren.
In beiden Fällen bleibt das Vermögen eines jeden Ehegatten auch während und nach der Ehe sein Eigentum. Im (gesetzlich vorgesehenen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat aber nach Beendigung der Ehe derjenige, der in der Ehe rechnerisch mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Differenz zu dem Vermögen, was der andere Ehegatte hinzuerworben hat, auszugleichen.
Es handelt sich um einen Zahlungsanspruch. Man kann grundsätzlich nicht die Übertragung von bestimmten Vermögensgegenständen verlangen.
Mit einem Ehevartrag kann man also Gütertrennung vereinbaren mit der Folge, dass man nach Beendigung der Ehe gegenseitig keinerlei Ausgleichszahlung schuldet. Es ist auch möglich, die Zugewinngemeinschaft zu „modifizieren“, was insbesondere für Unternehmer sinnvoll ist, damit nicht im Falle des Scheiterns der Ehe das Unternehmen an sich durch immense Ausgleichsansprüche in seiner Substanz gefährdet ist.
Welche Lösung konkret geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Wenn die Eheleute sich bereits getrennt haben und die finanziellen Folgen der Trennung bzw. Scheidung einvernehmlich regeln möchten, bietet sich eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung an.
Hier kann man vor allem Unterhaltsansprüche für die Zukunft regeln und die Vermögensauseinandersetzung klären – z.B. bei gemeinsamem Wohneigentum.
Wenn Sie eine solche vertragliche Lösung anstreben sprechen Sie mich an. Ich berate Sie gerne!
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Mit freundlicher Empfehlung
Ute Schniering
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht