Irrglaube: Nach der Heirat gehört den Eheleuten alles je zur Hälfte.
Das Gesetz sieht zur Regelung der Vermögensverhältnisse nach Eheschließung die sog. Zugewinngemeinschaft vor. Daher stammt der durchaus geläufige Begriff des. Zugewinnausgleichs, der nach Beendigung der Ehe stattfindet. Hier werden die jeweiligen Vermögenswerte ermittelt und zusammengerechnet. Das heißt aber nicht, dass sich während der Ehe bzw. durch die Eheschließung die Eigentumsverhältnisse an Vermögensgegenständen ändern. Jeder ist und bleibt Eigentümer der Vermögenswerte, die er schon vor der Eheschließung innehatte. Auch wenn in der Ehe neue Vermögensgegenstände angeschafft werden, werden nicht automatisch beide Ehegatten Miteigentümer.
Derjenige, der in der Summe höhere Vermögenswerte hat, muss vielmehr die Hälfte der Differenz an den anderen in Geld ausgelichen. Auch dies ist lediglich eine grobe Darstellung der Rechtslage. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, deren Schilderung hier den Rahmen sprengen würde.
Gerne stehe ich für Ihre Beratung und/oder Vertretung zur Verfügung. Ich setze mich für Ihre Interessen ein, zeige aber auch die Grenzen des Gesetzes auf, um unnötige Prozessrisiken zu vermeiden.
Zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins, erreichen Sie mich unter 0201/82 00 50.
Mit freundlicher Empfehlung
Ute Schniering
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht