Anmerkung
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Die Düsseldorfer Tabelle, die ab 01.01.2019 gültig ist, ist durch die zum selben Datum in Kraft tretende Neufassung des § 1612a BGB bedingt. Der Mindestunterhalt wird nunmehr durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt pauschalierte Bedarfssätze an, die sich zum einen an dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und zum anderen an dem bereinigten Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils orientieren.
Es führt zu keinem korrekten Ergebnis, wenn man schlicht den Nettobetrag – oder gar den Auszahlungsbetrag - aus der letzten Gehaltsabrechnung zugrunde legt. Vielmehr hängt es sehr vom Einzelfall ab, wie das Nettoeinkommen um weitere Abzüge (oder Aufschläge) zu bereinigen ist.
Pkw-Sachbezüge sind zum Beispiel hinzuzurechnen, zusätzliche Altersvorsorgebeiträge sind abzuziehen u.s.w.
Gerne berate ich Sie zur Frage der Höhe des Kindesunterhalts in Ihrem Fall.
Zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins, erreichen Sie mich unter 0201/82 00 50.
Mit freundlicher Empfehlung
Ute Schniering
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht